Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung
SächsBadegewVO§ 12 Berichterstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/12#abs-1 (1) Das Gesundheitsamt schlägt der obersten Landesgesundheitsbehörde jährlich bis zum 1. Februar die Badegewässer, die entsprechend § 3 Abs. 1 bekannt gemacht werden sollen, vor. Gleichzeitig sind Begründungen für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr vorzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/12#abs-2 (2) Das Gesundheitsamt übermittelt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/12#abs-3 (3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg zu übermitteln. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen kann für die Datenübermittlung eine Datenschnittstelle bestimmen. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen leitet die Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von diesem benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weiter und informiert die oberste Landesgesundheitsbehörde und die oberste Wasserbehörde entsprechend.