Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Stand: 19.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/4#abs-1 (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/4#abs-2 (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hinausgeht sowie für die mit der Wärmedämmung unmittelbar zusammenhängenden Änderungen von Bauteilen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 SächsBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 04.02.2026 – 1 A 281/24
- OVG Sachsen, 21.04.2021 – 5 A 1240/19
- OVG Sachsen, 20.07.2021 – 1 A 1040/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.