Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 3 Allgemeine Anforderungen
Stand: 19.03.2024
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 SächsBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 20.08.2020 – 1 A 1194/17Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 08.11.2022 – 5 B 195/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.