Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz SächsBG § 132 Wegfall der aufschiebenden Wirkung Stand: 26.08.2026 Sachsen Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes ) haben keine aufschiebende Wirkung.