Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 134 Gemeinschaftsunterkunft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/134#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist auf Anordnung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/134#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 133 § 135