Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz
SächsBAG§ 7 Studien- und Prüfungsordnungen, Studienablaufplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/7#abs-1 (1) Für jeden Studiengang ist eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/7#abs-2 (2) Die Studienordnung regelt insbesondere
1. das Ziel und den Zweck des Studiums,
2. die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang,
3. den Inhalt und den Aufbau des Studiums so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
4. die Bezeichnung von Art und Inhalt der für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums zu besuchenden Lehrveranstaltungen und zu erbringenden Studienleistungen,
5. die Art und die Dauer von im Ausland zu erbringenden Studienleistungen,
6. die Modularisierung.
Nach Satz 1 Nummer 4 ist der Anteil der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen am zeitlichen Gesamtumfang des Studiums zu bestimmen. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffs und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen eigener Wahl verbleibt. In geeigneten Fächern kann vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder Studienleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht werden können. Nach Satz 1 Nummer 6 sind fachlich oder thematisch zusammenhängende Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammenzufassen. Die Modulbeschreibungen sind der Studienordnung als Anlage beizufügen. Die fachlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art schließen jeweils mit einer Modulprüfung ab. Nach Bestehen der Modulprüfung werden für dieses Modul Leistungspunkte vergeben. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/7#abs-3 (3) Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgenommen. Die Prüfungsordnung muss die durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz gesetzten Standards der jeweils geltenden Rahmen- und Strukturvorgaben einhalten. Widerspricht sie Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Ländern oder dem Bund, entscheidet das Staatsministerium, wie die erforderlichen Regelungen zu treffen oder zu ändern sind. Die Prüfungsordnung regelt insbesondere
1. das Ziel und den Zweck der Prüfungen,
2. Anzahl, Art, Gegenstand, Ausgestaltung, Aufbau und Bearbeitungszeit der Prüfungsleistungen und -arbeiten,
3. die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, soweit diese zu Teilen des Studiums nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind,
4. die Voraussetzungen und das Verfahren einschließlich der Fristen für die Meldung und Zulassung zu den Prüfungen und den Abschlussarbeiten sowie deren Wiederholung,
5. das Verfahren zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
6. die Möglichkeit, in geeigneten Fächern Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch erbringen zu können,
7. Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,
8. das Prüfungsverfahren, einschließlich der Zulassung einer Prüfungsöffentlichkeit für mündliche Prüfungen,
9. die Fristen für das Ablegen der Prüfungen und für die Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter,
10. die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen die Prüfungsordnung,
11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, für das Bestehen von Modulprüfungen sowie für die Vergabe von Leistungspunkten,
12. die Freistellung der Studentinnen und Studenten von ihren sonstigen Aufgaben und Pflichten, insbesondere gegenüber dem Praxispartner, zur Anfertigung der Abschlussarbeit,
13. den Inhalt und die Gestaltung des Zeugnisses, der Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung, die Ausstellung des Diploma Supplements sowie den Inhalt und die Gestaltung der Bescheinigung der erbrachten Leistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 4,
14. die Einzelheiten zum Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
15. das Widerspruchsverfahren,
16. die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit,
17. den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studentinnen und Studenten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/7#abs-4 (4) Zu Prüferinnen oder Prüfern können nur Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie oder Mitglieder und Angehörige von Hochschulen bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfachs besitzt. Nach Zweck und Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Prüfungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/7#abs-5 (5) Auf der Grundlage der Studienordnung und unter Beachtung der Prüfungsordnung ist für jeden Studiengang ein Studienablaufplan aufzustellen. Der Studienablaufplan dient einem sachgerechten Aufbau und Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Er erläutert den empfohlenen Verlauf des Studiums und beschreibt Art und Umfang der Lehrveranstaltung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/7#abs-6 (6) Die Prüfungsordnungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Studienordnungen sowie deren Änderungen sind diesem anzuzeigen.