Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz

SächsBAG

§ 9 Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/9#abs-1 (1) Die Bezeichnung „Berufsakademie“ und ihre englischsprachige Entsprechung „University of Cooperative Education“ darf nur geführt werden von den auf Grund dieses Gesetzes anerkannten Berufsakademien sowie von Bildungseinrichtungen, die nach dem Recht des Herkunftslandes oder des Herkunftsstaates als Berufsakademie anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/9#abs-2 (2) Die Führung der Bezeichnung „Berufsakademie Sachsen“ und ihrer englischsprachigen Entsprechung „University of Cooperative Education of Saxony“ ist untersagt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung der Bildungseinrichtung oder Genehmigung des Betriebs der Niederlassung der Bildungseinrichtung eine der Bezeichnungen nach Absatz 1 oder eine auf eine solche hinweisende Bezeichnung führt,

2. eine der Bezeichnungen nach Absatz 2 oder eine auf diese hinweisende Bezeichnung führt,

3. eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes „Berufsakademie“ oder „(BA)“ unberechtigt verleiht,

4. eine der in diesem Gesetz bestimmten Abschlussbezeichnungen unberechtigt führt,

5. eine Berufsakademie ohne staatliche Anerkennung nach § 2 Absatz 1 betreibt,

6. entgegen § 3 eine Berufsakademie betreibt, die nach dem Recht des Herkunftslandes oder des Herkunftsstaates nicht als Berufsakademie anerkannt ist, oder Studiengänge anbietet, auf die sich die Anerkennung nicht erstreckt,

7. einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 anbietet,

8. eine staatliche Abschlussbezeichnung ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 verleiht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/9#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8