Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Archivbenutzungsverordnung
SächsArchivBenVO§ 3 Benutzung von Archivgut mit Schutzfristen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/3#abs-1 (1) Eine Verkürzung der Schutzfristen gemäß § 10 Absatz 5 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ist schriftlich beim Sächsischen Staatsarchiv zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/3#abs-2 (2) Wird die Verkürzung von Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut auf der Grundlage von § 10 Absatz 5 Satz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen beantragt, ist von der antragstellenden Person anzugeben,
1. für welches konkrete Forschungsvorhaben die Benutzung erforderlich ist oder
2. zur Wahrnehmung welcher berechtigten Belange welcher anderen Person oder öffentlichen Stelle die Benutzung erforderlich ist.
Das Sächsische Staatsarchiv kann zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen die Vorlage ergänzender Angaben oder Unterlagen verlangen. Die im Antrag gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 angegebenen Personen haben sich auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/3#abs-3 (3) Eine schriftliche Einwilligung gemäß § 10 Absatz 4 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ist von der antragstellenden Person beizubringen.