Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Archivbenutzungsverordnung
SächsArchivBenVO§ 2 Benutzungsverhältnis und Benutzungsantrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/2#abs-1 (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/2#abs-2 (2) Die Benutzung des Sächsischen Staatsarchivs ist schriftlich bei diesem zu beantragen. Im Antrag sind anzugeben:
1. der Name, der Vorname und die Anschrift der antragstellenden Person; Entsprechendes gilt für juristische Personen, Vereinigungen und Behörden, sowie
2. im Falle der Vertretung der Name, der Vorname und die Anschrift des Vertreters unter Nachweis der Vertretungsmacht.
Das Sächsische Staatsarchiv kann von der Angabe der Anschrift des Vertreters absehen. Änderungen, die zwischen der Antragstellung und dem Abschluss des Benutzungsvorhabens eintreten und die Angaben nach Satz 2 sowie § 3 betreffen, hat die antragstellende Person dem Sächsischen Staatsarchiv unverzüglich mitzuteilen. Die gegenüber dem Sächsischen Staatsarchiv auftretenden Personen haben sich auf dessen Verlangen auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/2#abs-3 (3) In den Fällen des § 9 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen kann das Sächsische Staatsarchiv eine schriftliche Begründung des Antrages sowie ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/2#abs-4 (4) Unbeschadet des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, kann die Benutzungsgenehmigung auch zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
1. die Angaben im Antrag auf Benutzung nicht oder nicht mehr zutreffen,
2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung geführt hätten,
3. wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsbestimmungen verstoßen wird oder
4. das Urheber- oder das Persönlichkeitsrecht verletzt wird oder sonstige schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/2#abs-5 (5) Die antragstellende Person und im Falle der Vertretung der Vertreter haben sich schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Informationen aus Archivgut Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte, verwandte Schutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter zu wahren und bei Verstößen das Sächsische Staatsarchiv von der Haftung freizustellen.