Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

SächsArbSchZuVO

§ 5 Sonntagsbeschäftigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArbSchZuVO/5#abs-1 (1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes , in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonntagen in Waschanlagen für Kraftfahrzeuge beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArbSchZuVO/5#abs-2 (2) Die Ausnahmen gelten nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen fällt.

§ 4 § 6