(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes , in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonntagen in Waschanlagen für Kraftfahrzeuge beschäftigt werden.
(2) Die Ausnahmen gelten nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen fällt.