Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

SächsArbSchZuVO

§ 1 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArbSchZuVO/1#abs-1 (1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug

1. des Arbeitsschutzrechts,

2. des Rechts der Anlagensicherheit,

3. des Rechts zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowie

4. des Sprengstoffrechts,

soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere zuständig für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende Bestimmungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

§ 2