Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
SächsArbSchZuVO§ 4 Subdelegation
Stand: 26.08.2026
Die der Staatsregierung durch § 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übertragen.