Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 19 Prüfungsnoten und -punkte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/19#abs-1 (1) Jeder Leistungsnachweis und jede Prüfungsleistung der Staatsprüfung ist mit einer vollen Punktzahl von 1 bis 100 Punkten zu bewerten. Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die ermittelten Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind dabei wie folgt einer Note zuzuordnen:
Durchschnitts- und Endpunktzahlen Punkte (Bewertung) Note Zahl Note Beschreibung
Punkte
(Bewertung) Noten
(Benotung)
92,00–100,00 1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
81,00–91,99 2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
67,00–80,99 3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
50,00–66,99 4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
30,00–49,99 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
0,00–29,99 6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/19#abs-2 (2) Bei der Bewertung werden Punkte nach den für die Leistung maßgebenden Anforderungen zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/19#abs-3 (3) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/19#abs-4 (4) Wird eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, ist, vorbehaltlich der Regelung des § 22, die Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu erteilen.