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SächsAVwDAPO

§ 20 Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/20#abs-1 (1) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung setzt sich aus den Punktzahlen der Leistungsnachweise und beider Teile der Staatsprüfung zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/20#abs-2 (2) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Staatsprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Staatsprüfung fest. Die ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

1. Leistungsnachweise einfach,

2. Klausuren der Staatsprüfung zweifach und

3. Prüfungsgespräche der Staatsprüfung einfach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Endpunktzahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/20#abs-3 (3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeweils mindestens 50,00 Punkte („ausreichend“) erreicht sind:

1. im Durchschnitt aller Klausuren der Staatsprüfung,

2. in der Einzelbewertung von mindestens vier Klausuren der Staatsprüfung und

3. in der Endpunktzahl.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/20#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung den Anwärtern schriftlich bekannt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/20#abs-5 (5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gesamtergebnis dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf von zwei Jahren.

§ 19 § 21