(1) Der mündliche Teil der Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen. In jeder Fachgruppe ist ein Prüfungsgespräch zu führen.
(2) Prüfungsgespräche werden vor einer Prüfungskommission von drei Prüfern abgelegt, von denen einer als Lehrkraft tätig sein soll. Der Prüfungsausschuss bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfern.
(3) Die Dauer der drei Prüfungsgespräche soll insgesamt 30 Minuten je Anwärter nicht überschreiten. Mehr als vier Anwärter dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(4) Die Bewertung der Prüfungsgespräche ist den Anwärtern nach Abschluss des mündlichen Teils der Staatsprüfung mitzuteilen.
(5) § 17 Absatz 7 gilt entsprechend.