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SächsAVwDAPO

§ 17 Schriftlicher Teil der Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/17#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren mit folgenden Schwerpunkten:

1. aus der Fachgruppe Recht drei Klausuren,

2. aus der Fachgruppe Öffentliche Finanzwirtschaft zwei Klausuren und

3. aus der Fachgruppe Verwaltungsmanagement eine Klausur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/17#abs-2 (2) Klausuren sind schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Sie werden unter Aufsicht angefertigt und dürfen nicht mehr als zwei selbständige Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Die Landesdirektion Sachsen bestimmt die Klausuraufgaben und legt fest, welche Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/17#abs-3 (3) Die Anwärter haben ihre Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn dieses Teils der Staatsprüfung durch den Schriftführer oder einen von ihm bestimmten Vertreter vergeben. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung dieses Teils der Staatsprüfung nicht bekannt gegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/17#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden. Die Anwärter müssen ihre Klausuren spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtführenden abgeben. Bei schriftlichen Klausuren ist in der Prüfungsniederschrift die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/17#abs-5 (5) Zur Bewertung der Klausuren bestellt der Prüfungsausschuss die erforderliche Anzahl von Erst- und Zweitkorrektoren, die mindestens über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen müssen. Einer der beiden Korrektoren soll als Lehrkraft am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätig sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/17#abs-6 (6) Klausuren sind von einem Erst- und einem Zweitkorrektor zu bewerten. Dem Zweitkorrektor ist die Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor, einschließlich der Begründung, bekannt. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Korrektoren sich nicht einigen oder auf 15 Punkte annähern können, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung dieser beiden Korrektoren die Punktzahl fest; Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/17#abs-7 (7) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärtern im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist durch den Prüfungsausschuss auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Zum Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit des Nachteilsausgleichs hat der Anwärter ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Gleiches gilt für Anwärter, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind.

§ 16 § 18