Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
SächsASAVO§ 8 Zuständigkeiten bei der Überwachung der Umweltradioaktivität
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/8#abs-1 (1) Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig
1. für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 161 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes ,
2. für weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität im Sinne von § 161 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes ,
3. für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes mit Ausnahme der Probenentnahme,
4. für die Übermittlung von Daten im Sinne von § 162 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes und
5. dafür, unmittelbaren Zugriff auf die Daten des vom Bundesamt für Strahlenschutz betriebenen integrierten Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach § 163 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/8#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Radioaktivität im Sinne von § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme
1. der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Nummer 2 abweichend geregelt ist,
2. dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei wirtschaftseigenen Futtermitteln, Pflanzen und beim Boden,
3. der Landesdirektion Sachsen bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm sowie bei Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien und
4. der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist auch die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zur Probenentnahme befugt.