Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
SächsASAVO§ 15 Notfallübungen, Ausbildung und Schutz der Einsatzkräfte
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien ein Konzept zur systematischen Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Sinne von § 113 des Strahlenschutzgesetzes .