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§ 15 SächsASAVO (Sachsen) — Notfallübungen, Ausbildung und Schutz der Einsatzkräfte

Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien ein Konzept zur systematischen Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Sinne von § 113 des Strahlenschutzgesetzes .