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SächsAPOStF

§ 17 Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/17#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihnen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/17#abs-2 (2) Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Steuern und Finanzen im Einvernehmen mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum. Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Die Organisation der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 16 § 18