Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

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§ 38 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/38#abs-1 (1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann die Rechtspflegerprüfung einmal wiederholen. Die Rechtspflegerprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/38#abs-2 (2) Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/38#abs-3 (3) Bei der Wiederholungsprüfung muss eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer den Vorsitz führen als bei der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/38#abs-4 (4) Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, wird auf Antrag gestattet, die Rechtspflegerprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie oder er im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,00 erreicht hat. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

§ 37 § 39