Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 39 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/39#abs-1 (1) Wer die Rechtspflegerprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist im nächsten Prüfungstermin abzulegen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/39#abs-2 (2) § 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/39#abs-3 (3) Wer zur Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/39#abs-4 (4) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gelten soll. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis das frühere als gewählt.