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# § 38 SächsAPORPfl (Sachsen) — Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann die Rechtspflegerprüfung einmal wiederholen. Die Rechtspflegerprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung muss eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer den Vorsitz führen als bei der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung.

(4) Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, wird auf Antrag gestattet, die Rechtspflegerprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie oder er im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,00 erreicht hat. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 38 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/38

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