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§ 30 Zulassung zur Rechtspflegerprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/30#abs-1 (1) Ist zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Studienpraxis II erreichen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Rechtspflegerprüfung vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/30#abs-2 (2) Die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/30#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 21 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/30#abs-4 (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1. die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,

2. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder

3. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/30#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung oder ein Widerruf ist zu begründen.

§ 29 § 31