Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 30 Wiederholung von Prüfungen

Stand: 02.09.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/30#abs-1 (1) Hat ein Prüfling eine Prüfung nicht bestanden, kann er die nicht bestandene Prüfung innerhalb einer vorgegebenen Frist einmal wiederholen. Einheitsprüfungen aus mehreren fachlichen Teilen sind im Fall des Nichtbestehens insgesamt zu wiederholen. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt einen davon abweichenden Termin festlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/30#abs-2 (2) Studierende können in Abweichung zu Absatz 1 während des Studiums einmalig im zweiten oder dritten Studienjahr eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung ein weiteres Mal wiederholen. Das gilt nicht für die Bachelorarbeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/30#abs-3 (3) Wird das Prüfungsverfahren nicht vor Ablauf der Frist gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 abgeschlossen, wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis mit schriftlichem Bescheid entlassen. Dies gilt auch dann, wenn Teilnehmende des Vorbereitungsdienstes den Zeitverzug nicht zu vertreten haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/30#abs-4 (4) Nach Ablauf der regulären Vorbereitungsdienstzeit absolvieren Prüflinge bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens ein Praktikum bei einer von der Prüfungsbehörde zugewiesenen Praktikumsstelle. Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhalten die Prüflinge eine angemessene Freistellung vom Praktikum.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/30#abs-5 (5) Legt ein Prüfling trotz des Angebots von mindestens drei Nachprüfungsterminen eine Prüfung nicht ab, stellt die Prüfungsbehörde das Nichtbestehen der Prüfung fest. Dies gilt auch dann, wenn Prüflinge die Nichtwahrnehmung der Prüfungstermine nicht zu vertreten hatten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/30#abs-6 (6) Nehmen Beamtinnen oder Beamte im Zuge der Wiederholung eines Ausbildungs- oder Studienabschnitts freiwillig erneut an einer bereits bestandenen Prüfung teil, wird deren Bewertung nicht berücksichtigt. Ein Verzicht auf eine bestandene Leistung zugunsten einer Verbesserung ist nicht möglich.

§ 29 § 31