Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 32 Fernbleiben und Rücktritt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/32#abs-1 (1) Bleibt ein Prüfling einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit null Notenpunkten bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/32#abs-2 (2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn Prüflinge aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen können. Prüflinge haben das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist dem Prüfungsausschuss grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Attest vorzulegen, das in der Regel nicht früher als am Prüfungstag ausgestellt sein darf und Ausführungen zur Prüfungsunfähigkeit enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/32#abs-3 (3) Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes eine Prüfung absolviert, kann er dies nicht mehr nachträglich geltend machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/32#abs-4 (4) Ein Prüfling, der mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Prüfung oder Teilen der Prüfung ferngeblieben oder davon zurückgetreten ist, erhält eine Möglichkeit zur Nachprüfung. Es sind nur die Prüfungen zu wiederholen, denen der Prüfling ganz oder in Teilen ferngeblieben ist.

§ 31 § 33