Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die auszubildenden Personen so zu befähigen, dass sie ihrer Laufbahngruppe entsprechende Aufgaben der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen sowie vielseitig beruflich verwendet werden können.