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§ 2 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ziel des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die auszubildenden Personen so zu befähigen, dass sie ihrer Laufbahngruppe entsprechende Aufgaben der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen sowie vielseitig beruflich verwendet werden können.