Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 14 Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Die Prüfung für die Laufbahn ist eine Prüfung im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes . Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Vollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung geeignet ist.