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§ 14 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung für die Laufbahn ist eine Prüfung im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes . Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Vollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung geeignet ist.