Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
SächsAPOAA§ 12 Ausscheiden aus der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Werden die Leistungen des Beamten in einem Ausbildungsabschnitt nicht mindestens mit der Note ausreichend bewertet oder erfüllt der Beamte die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht, scheidet er aus der Ausbildung aus. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwaltschaft Dresden.