(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr geleisteten Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung anhand des in der Anlage 5 genannten Bewertungsmaßstabes. Die Beurteilung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Sofern der Ausbildungsabschnitt oder der Teilabschnitt bei der Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ab. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zur Personalakte zu nehmen.