Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 11 Begleitung und Überwachung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/11#abs-1 (1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde bestellt je Aufgabenbereich einen Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter soll ein geeigneter Bediensteter der Ausbildungsbehörde mit Berufserfahrung sein, der den entsprechenden Vorbereitungsdienst durchlaufen hat oder durch seine anderweitige Ausbildung gewährleisten kann, dass der Referendar entsprechend der Zielstellung der Ausbildung ausgebildet wird. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstellen obliegt den jeweiligen Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/11#abs-2 (2) Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis (Anlage 3) zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten abzugeben. Der Ausbildungsnachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/11#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Anlage 4).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/11#abs-4 (4) Der persönliche Ausbildungsbetreuer (§ 9 Absatz 3) soll mit dem Referendar regelmäßig Gespräche zur Analyse des persönlichen Verhaltens und der Arbeitsweise führen.

§ 10 § 12