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§ 31 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Tiergesundheitsdienste

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen zu den Tiergesundheitsdiensten im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.