Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 2 Ermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/2#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden abweichend von § 1 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 7 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über immunologische Tierarzneimittel, in-vitro-Diagnostika, Datenbanken und vorbereitende Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zu treffen. Ferner wird es ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Ländern für den Tierseuchenfall, insbesondere zur Diagnostik oder unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern, und für die in Satz 1 genannten Zwecke abzuschließen.