(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Dies gilt insbesondere für:
1. die Erhebung von Beiträgen,
2. die Gewährung von Beihilfen,
3. die Gewährung von Leistungen und
4. den Haushalt.
(2) Die Tierseuchenkasse gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Satzungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Satzungen, die Geschäftsordnung und die Erteilung ihrer Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.