Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
SächsAGBMG§ 4 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/4#abs-1 (1) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/4#abs-2 (2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/4#abs-3 (3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.