Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
SächsAGBMG§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.