Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
SzVersFachwPrV§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/7#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/7#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.