Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
SzVersFachwPrV§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/6#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/6#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/6#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/6#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SzVersFachwPrV/6#abs-5 (5) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.