Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung

SzPlusVertV

§ 7 Verfahrensregelungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SzPlusVertV/7#abs-1 (1) Die Schlüsselzuweisung Plus wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Die Regelungen des § 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Die Festsetzung der Schlüsselzuweisung Plus erfolgt mit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SzPlusVertV/7#abs-2 (2) Die Schlüsselzuweisung Plus wird in die Umlagegrundlagen der Kreisumlage einbezogen.

§ 6 § 8