§ 7 SzPlusVertV (Brandenburg) — Verfahrensregelungen

Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schlüsselzuweisung Plus wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Die Regelungen des § 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Die Festsetzung der Schlüsselzuweisung Plus erfolgt mit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen.

(2) Die Schlüsselzuweisung Plus wird in die Umlagegrundlagen der Kreisumlage einbezogen.