Gesetze / Sozialversicherungsentgeltverordnung
SvEV§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/2?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 288 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/2?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/2?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/2?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,66 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/2?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/2?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 394)
BGBl. 2024 I Nr. 394
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 328)
BGBl. 2023 I Nr. 328
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2022 I S. 2431
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06.12.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I 5187)
BGBl. 2021 I S. 5187
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15.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2020 I S. 2933
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29.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2019 (BGBl. I 1997)
BGBl. 2019 I S. 1997
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06.11.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2018 (BGBl. I 1842)
BGBl. 2018 I S. 1842
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21.10.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I 3871)
BGBl. 2013 I S. 3871
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.