Gesetze / Sozialversicherungsentgeltverordnung
SvEV§ 3 Sonstige Sachbezüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/3#abs-1 (1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/3#abs-2 (2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SvEV/3#abs-3 (3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 SvEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.09.2020 – L 5 KR 1407/18Zitiert von 2
- LSG Bayern, 06.06.2023 – L 7 BA 80/22
- BSG, 23.02.2021 – B 12 R 21/18 RBetriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Nettolohnoptimierung - Tankgutscheine - Entgelte für die Bereitstellung von WerbeflächenZitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 – L 18 AL 296/11
- OVG NRW, 16.11.2023 – 12 E 592/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 – L 1 KR 205/23 B ER
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 7 BA 2862/20
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 – L 8 BA 373/22
- FG Köln, 27.09.2017 – 3 K 2546/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SvEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.10.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I 3871)
BGBl. 2013 I S. 3871
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.