Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW

SuSchVO NRW

§ 8 Sachkundenachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus, wenn die geprüfte Person an der Unterrichtung nach §§ 3 und 4 teilgenommen und die anschließende Prüfung nach den §§ 5 bis 7 bestanden hat.

Teil 2

Besondere Schulungen des Personals von Verbundspielhallen

und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand

§ 7 § 9