Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW
SuSchVO NRW§ 8 Sachkundenachweis
Stand: 26.08.2026
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus, wenn die geprüfte Person an der Unterrichtung nach §§ 3 und 4 teilgenommen und die anschließende Prüfung nach den §§ 5 bis 7 bestanden hat.
Teil 2
Besondere Schulungen des Personals von Verbundspielhallen
und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand