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§ 8 SuSchVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sachkundenachweis

Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus, wenn die geprüfte Person an der Unterrichtung nach §§ 3 und 4 teilgenommen und die anschließende Prüfung nach den §§ 5 bis 7 bestanden hat.

Teil 2

Besondere Schulungen des Personals von Verbundspielhallen

und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand