Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 10 Vorstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/10#abs-1 (1) 1 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. 2 Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/10#abs-2 (2) Dem Vorstand gehören an:

als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/10#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

Art 9 Art 11