(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder den Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.