Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

StudWV

§ 9 Aufwand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zu dem erforderlichen Aufwand für die Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Aufgaben gehören die hierbei anfallenden tatsächlichen Personalaufwendungen, Sachaufwendungen und der sonstige Aufwand im jeweils notwendigen Umfang. Zu dem sonstigen Aufwand zählt auch der anteilige Aufwand des Studentenwerks aus der allgemeinen Verwaltung und Geschäftsführung.

§ 8 § 10