Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke
StudWV§ 9 Aufwand
Stand: 25.08.2026
Zu dem erforderlichen Aufwand für die Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Aufgaben gehören die hierbei anfallenden tatsächlichen Personalaufwendungen, Sachaufwendungen und der sonstige Aufwand im jeweils notwendigen Umfang. Zu dem sonstigen Aufwand zählt auch der anteilige Aufwand des Studentenwerks aus der allgemeinen Verwaltung und Geschäftsführung.